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Artikel 11 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

(1) Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen, einzuhalten.

(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

  1. a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
  2. b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
  3. c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht die Sanktionen aus, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Staates auferlegt werden können, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften begangen wurde.

Schlagworte

Beförderungsvorschrift, Zollbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029013

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