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Artikel 16 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 16

Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069063

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