Artikel 16
Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069063
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