Artikel 16.
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.
2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005257
alte Dokumentnummer
N1195610464P
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