Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013002

Dokumentnummer

NOR40272591

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