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Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013002

Dokumentnummer

NOR40272592

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