Artikel 16
Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Vorsorgefonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Vorsorgefonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20008560
Dokumentnummer
NOR40155482
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