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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Artikel 16

Im Falle von Angestellten, deren Aufnahme in den Vorsorgefonds nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfolgte, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Vorsorgefonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20008560

Dokumentnummer

NOR40155482

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