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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 16

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099980

alte Dokumentnummer

N6198245112L

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