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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 17

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099981

alte Dokumentnummer

N6198245113L

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