Artikel 16
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099980
alte Dokumentnummer
N6198245112L
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