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Artikel 16 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 16

Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher See

1. Staaten, die gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände in einem Gebiet auf Hoher See befischen, das gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgeben ist, und besagter Staat arbeiten zusammen, um für die betreffenden Bestände in dem Gebiet auf Hoher See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. In Anbetracht der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets achten die Staaten ganz besonders darauf, für diese Bestände gemäß Artikel 7 aufeinander abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen. Die Maßnahmen, die für die Hohe See ergriffen werden, tragen den Rechten, Pflichten und Interessen des Küstenstaates nach dem Seerechtsübereinkommen Rechnung, stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen überdies den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Rechnung, die der Küstenstaat für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in dem Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt erlassen hat und anwendet. Die Staaten einigen sich ferner auf Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in den Gewässern auf Hoher See sicherzustellen.

2. Die Staaten handeln gemäß Artikel 8 in gutem Glauben und geben sich alle Mühe, einvernehmlich ohne Verzug Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen, die für Fangeinsätze in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gelten. Können sich die Fischfang betreibenden Staaten und der Küstenstaat nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf derartige Maßnahmen einigen, so wenden sie in Bezug auf Absatz 1 den Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 über

vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen an. Bis derartige

vorläufige Vereinbarungen oder Maßnahmen eingeführt sind, tragen die beteiligten Staaten dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeiten ausüben, die die betreffenden Bestände schädigen könnten.

Schlagworte

Erhaltungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme, Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062392

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