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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 16

Beglaubigung und Legalisierung

Ein Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie Schriftstücke oder andere Beweismittel, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung, soweit nicht Artikel 5 etwas anderes bestimmt.

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