Artikel 16
Beglaubigung und Legalisierung
Ein Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie Schriftstücke oder andere Beweismittel, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung, soweit nicht Artikel 5 etwas anderes bestimmt.
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