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Artikel 16 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2025

Artikel 16

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

(1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 11. Juni 1997 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271805

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