Artikel 16
ABÄNDERUNG
(1) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien auf Ersuchen einer dieser Behörden zu Beratungen zusammenzutreten.
(2) Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich des Flugplans, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen, die zwischen den entsprechenden Behörden und auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten erst dann in Kraft, wenn sie durch Notenwechsel auf diplomatischem Wege bestätigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR12150690
alte Dokumentnummer
N9198623167J
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