vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 16

Multilaterale Übereinkommen

Wenn beide Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vertragsparteien eines multilateralen Übereinkommens werden, das einen Gegenstand dieses Abkommens betrifft, werden sie sich konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zur Berücksichtigung des multilateralen Übereinkommens überarbeitet werden soll.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)