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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Anpassung an multilaterale Abkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Abkommens, durch das beide Vertragschließende Teile gebunden werden, wird das vorliegende Abkommen und dessen Anhang in der Weise geändert, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146856

alte Dokumentnummer

N9196210438E

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