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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1978

Artikel 16

Das vorliegende Abkommen und jeder Notenwechsel gemäß Artikel 14 wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert. Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 8. August 1978 zu Singapur in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148526

alte Dokumentnummer

N9197843322L

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