Artikel 15
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148525
alte Dokumentnummer
N9197843321L
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