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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2020

ARTIKEL 16

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Verbraucherschutzes, und jede der Vertragsparteien kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen des Verbraucherschutzes zu erörtern, die sie als wesentlich einstuft.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224526

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