ARTIKEL 16
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Verbraucherschutzes, und jede der Vertragsparteien kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen des Verbraucherschutzes zu erörtern, die sie als wesentlich einstuft.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20011223
Dokumentnummer
NOR40224526
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