Artikel 16
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat wohnen, sind entsprechend den Rechtsvorschriften des Gebietsstaates
- anläßlich des Dienstantrittes, der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat und der Rückkehr in den Nachbarstaat
- von allen Ein- und Ausgangsabgaben für ihren Hausrat, für ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich der Fahrzeuge und für die üblichen Haushaltsvorräte befreit. Diese Begünstigung gilt auch für Personen, die unter den oberwähnten Umständen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Voraussetzung für diese Befreiung ist, daß diese Gegenstände aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, in dem der Bedienstete oder seine Haushaltsangehörigen vorher ihren Wohnsitz gehabt haben.
(2) Diese Bediensteten und ihre Haushaltsangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes sind sie als im Nachbarstaat wohnhaft anzusehen. Sie unterliegen im Gebietsstaat keiner Abgabe, die nicht auch von den in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates zu entrichten ist.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.
(4) Hinsichtlich der Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung anzuwenden.
(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates sind keiner Devisenbeschränkung unterworfen. Diese Bediensteten dürfen insbesondere ihre Gehaltsersparnisse frei, unter Beachtung des im Gebietsstaat dafür vorgesehenen Verfahrens, in den Nachbarstaat überweisen.
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