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Artikel 16 Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2011

Artikel 16

Finanzierung

Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel.

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