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Artikel 16 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XVI

Artikel 16

Ratifizierung

1. Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll unterliegen der Ratifizierung.

2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

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