Artikel 16
- 1. Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt.
- 3. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.
Tritt das EWR-Abkommen nicht an diesem Tag in Kraft, tritt dieses Abkommen an jenem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, oder an jenem Tag, an dem alle Ratifizierungsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichnenden Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Reykjavik am 20. Mai 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die diesem Abkommen beitreten.
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