Artikel 16
- 1. Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
- 2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
- Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt.
- 3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichnenden Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Reykjavik am 20. Mai 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die diesem Abkommen beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12079262
alte Dokumentnummer
N5199313328A
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