Artikel 16 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 16

  1. 1. Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
  2. 2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
  1. 3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichnenden Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Reykjavik am 20. Mai 1992, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositar wird beglaubigte Kopien an alle Unterzeichnerstaaten und Staaten übermitteln, die diesem Abkommen beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12079262

alte Dokumentnummer

N5199313328A

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