Artikel 16
Lieferfristen
§ 1.
Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.
§ 2. Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:
- a) für Wagenladungen
- Abfertigungsfrist 12 Stunden,
- Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
- b) für Stückgut
- Abfertigungsfrist 24 Stunden,
- Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.
§ 3. Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:
- a) Sendungen, die
- über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
- zur See oder auf Binnengewässern,
- auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
befördert werden;
- b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.
§ 4. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010009
Dokumentnummer
NOR40198153
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