vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 16

Lieferfristen

§ 1.

Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.

§ 2. Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:

  1. a) für Wagenladungen
  1. b) für Stückgut

§ 3. Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

  1. a) Sendungen, die
  1. b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

    Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.

§ 4. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198153

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)