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Artikel 16 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 16

Lieferfristen

§ 1.

Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.

§ 2. Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:

  1. a) für Wagenladungen
  1. Abfertigungsfrist 12 Stunden,
  2. Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
  1. b) für Stückgut
  1. Abfertigungsfrist 24 Stunden,
  2. Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

§ 3. Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

  1. a) Sendungen, die
  1. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
  2. zur See oder auf Binnengewässern,
  3. auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
  1. b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

§ 4. Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198153

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