Artikel 16.
Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden der Verbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Vervielfältigungen erstrecken, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk keinen Schutz genießt oder aufgehört hat, einen Schutz zu genießen.
Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung eines jeden Landes statt.
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Werkstück
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023500
alte Dokumentnummer
N2192025645S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)