Artikel 15.
Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Nachdrucker oder Nachbildner zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist.
Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werke angegeben ist, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.
1. Zum Abs. 1: Vgl. § 12 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: Vgl. § 13 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Vermutung der Urheberschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023499
alte Dokumentnummer
N2192025644S
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