vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 16

Die Vertragsparteien geben einander die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden bekannt. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149599

alte Dokumentnummer

N9198414534L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)