Artikel 16
Pensionsfonds und jeder Fürsorgefonds
Der Pensionsfonds und jeder andere Fürsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten wie für OFID selbst. Aus einem Pensionsfonds oder aus jedem anderen Fürsorgefonds bezogene Leistungen sind von Besteuerung, Zöllen und Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR40224405
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