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Artikel 16 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 16

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

2. Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000837

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