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Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 16

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122454

alte Dokumentnummer

N7198816965J

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