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Artikel 17 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1988

Artikel 17

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009653

Dokumentnummer

NOR12122455

alte Dokumentnummer

N7198816966J

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