Artikel 16
Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122454
alte Dokumentnummer
N7198816965J
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