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Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 16

Zur Verstärkung des Interesses an den literarischen Leistungen des anderen Landes ermutigen die Vertragsstaaten zur Übersetzung von bedeutenden belletristischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken des anderen Landes, zu regelmäßigen Kontakten zwischen Verlegern, Autoren und Übersetzern und fördern Besuche von Autoren und Übersetzern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120304

alte Dokumentnummer

N7197733227L

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