Artikel 15
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen, Vorträgen und internationalen Wettbewerben.
Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf den Gebieten der bildenden und der darstellenden Kunst und der Architektur durch Erleichterung der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120303
alte Dokumentnummer
N7197733226L
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