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Artikel 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 15

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen, Vorträgen und internationalen Wettbewerben.

Die Vertragsstaaten fördern Kontakte auf den Gebieten der bildenden und der darstellenden Kunst und der Architektur durch Erleichterung der Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen und Vereinigungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120303

alte Dokumentnummer

N7197733226L

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