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Artikel 14 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 14

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120302

alte Dokumentnummer

N7197733225L

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