Artikel 14
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120302
alte Dokumentnummer
N7197733225L
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