vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126369

alte Dokumentnummer

N7199657893J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)