Artikel 16 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1974

Artikel 16

Jeder von der OEL eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OEL selbst.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR12008025

alte Dokumentnummer

N1197415045S

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