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Artikel 169. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 169.

Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001061

alte Dokumentnummer

N1192019707S

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