Artikel 169.
Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001061
alte Dokumentnummer
N1192019707S
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