vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 165 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 165

(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)