Artikel 161.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.
Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001053
alte Dokumentnummer
N1192019699S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)