vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 15

Nach dem 30. Juni 1958 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004137

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)