Artikel 15
Nach dem 30. Juni 1958 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am zwanzigsten März neunzehnhundertachtundfünfzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004137
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