Artikel 14
Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt,
- c) die Kündigungen nach Artikel 8,
- d) die Mitteilungen nach Artikel 9,
- e) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2,
- f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 und 2,
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004136
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