TITEL III
AMTSHILFE OHNE ANTRAG
Artikel 15
Grundsatz
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen Antrag Amtshilfe.
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