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Artikel 15 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

TITEL III

AMTSHILFE OHNE ANTRAG

Artikel 15

Artikel 15

Grundsatz

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen Antrag Amtshilfe.

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