ARTIKEL XV
Artikel 15
Beendigung
1. Die Parteien können dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig beenden und das Institut durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Nach Zahlung aller rechtlichen Verpflichtungen wird über verbleibende Guthaben des Instituts gemäß einer Entscheidung des Rates verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bleiben nach seiner Beendigung in jenem Ausmaß weiter aufrecht, als zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Guthaben und Bankkonten erforderlich ist.
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